Was ist ein Mitgliedergeschäft ?
Ein sogenanntes “Mitgliedergeschäft” entsteht immer dann, wenn die Genossenschaft und ein Mitglied Geld austauschen. Das funktioniert in beiden Richtungen, also vom Mitglied in die Genossenschaft sowie von der Genossenschaft zum Mitglied. Damit dieses Mitgliedergeschäft erfolgen kann wird Geld, oder noch genauer “Geldfluss” benötigt.
Im Bereich des "Produkte-Marketings" hat die Genossenschaft "basierend auf ihrem Geschäftszweck in der Satzung" die Möglichkeit, Produkte der Mitglieder zu erwerben, um sie in Folge in ihrem Namen genossenschaftlich zu vermarkten. Dabei fließt beim Erwerb der Mitglieder-Produkte der Geldfluss im optimalen Fall von der erwerbenden Genossenschaft zum Mitglied. Die Genossenschaft verhandelt für diesen Erwerb eine dedizierte Erwerbssumme nach Deckungsbeitrag des produzierenden oder verkaufenden Mitglieds.
Derlei erworbene Produkte verwandeln die sonst üblichen "Gewinne" im Handel in einen sogenannten "Überschuss" der Genossenschaft, welche nach Abschluss der Gewinn und Verlustermittlung als Rückvergütung nach Mitgliederförderung an die produzierenden bzw. verkaufenden Mitglieder rückvergütet werden. Je nach Herkunftsland können diese Rückvergütungen steuerfrei sein. Das produzierende bzw. verkaufende Mitglied profitiert im Mitgliedergeschäft also nicht nur von Marketing, Vertrieb und Kundenbindungsmechanismen, sondern auch potentiell zusätzlich von steuerbefreiten Rückflüssen aus den kumulierenden Überschüssen der Genossenschaft.
Bei dienstleistenden Mitgliedern können diese als sogenannte Unterhändler der Genossenschaft ihre Dienste bzw. ihren Service im Namen der Genossenschaft vermitteln. Dabei ist zu beachten, dass die Dienstleistung nach Vertragsbindung mit dem erwerbenden Kunden mit dem leistenden Mitglied abgerechnet wird und damit wiederum zu einem "Geldfluss" im Interesse des Dienstleisters führt. Auch hier wird im Interesse der Bildung von gemeinsamen Überschüssen in der Regel ein prozentualer Anteil für die Genossenschaft kalkuliert. Diese wiederum berechtigen das leistende Mitglied an einer zu ermittelnden Beteiligung an o.g. Rückvergütungen.
Die optimale und echte Form eines Mitgliedergeschäfts setzt voraus, dass sowohl Produzent, Verkäufer bzw. Dienstleister sowie auch der Kunde, welcher das Produkt oder die Dienstleistung über die Genossenschaft erwirbt, Mitglieder in der Genossenschaft sind. Beide bedienen sich kraft ihrer Anerkennung der Satzung und des darin enthaltenen Geschäftszwecks der Genossenschaft als Entität, um ihre Geschäfte zum Verkauf bzw. Erwerb eines Produktes oder einer Dienstleistung abzuwickeln.
Diese geschlossene Form des Mitgliedergeschäfts eröffnet staatlich festgelegte Freiräume in der steuerlichen Bewertung der so geflossenen Geldmittel.