Was sind Nichtmitgliedergeschäfte ?
Sogenannte Nicht-Mitglieder-Geschäfte der genossenschaftlichen Geschäftsbetriebe haben in vielen Genossenschaftssparten (v.a. bei Kreditgenossenschaften) stark an Bedeutung gewonnen.
Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das Ziel der Genossenschaften die Förderung der Mitglieder ist und deswegen das Nichtmitgliedergeschäft als atypisch einzustufen ist. Rechtlich sind Nichtmitgliedergeschäfte schwierig zu beurteilen; ihre Zulässigkeit kann jedoch durch die Regelung in der Satzung über die Mitgliederentscheidung festgelegt werden. Wichtig ist die Relation von Nichtmitglieder- zu Mitgliedergeschäft; es ist problematisch, wenn der Großteil des Umsatzes des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Nichtmitgliedern erfolgt. Der unternehmenspolitische Zweck des Nichtmitgliedergeschäftes kann darin liegen, neue Mitglieder zu werben oder Gewinne zu erzielen, die zur besseren Mitgliederförderung eingesetzt werden bzw. eine bessere Ausnutzung der Unternehmenskapazitäten durch die Nichtmitgliedergeschäfte zu erreichen. Somit sind Nichtmitgliedergeschäfte lediglich Mittel zum Zweck, nämlich zu einer besseren Verwirklichung des Förderauftrags. Die Satzungen der meisten Genossenschaften beinhalten daher die Regelung, dass Nichtmitgliedergeschäfte zulässig sind.
Im Interesse den Missbrauch von genossenschaftlichen Entitäten im Markt vorzubeugen und zu bekämpfen, richtet die staatliche Regulation mehr und mehr ihr Augenmerk auf die proportionale Verteilung der Geldflüsse in Genossenschaften. Zur Debatte steht hier auch, inwiefern eine Förderung der Mitglieder welche beispielsweise lediglich auf Einkaufsrabatten basierenden Systemen beruht - überhaupt einer regulären Förderung der Mitglieder entspricht. Genossenschaften die überwiegend Gewinne aus dem Nichtmitgliedergeschäft akkumulieren oder zum Sammeln externer Renditegeschäften eingesetzt werden, sollen vom regulären Markt verdrängt werden.